LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.1995
2 Sa 103/94
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 205/92

LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.1995 (2 Sa 103/94) - DRsp Nr. 2002/2624

LAG Hamburg, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 103/94

DRsp Nr. 2002/2624

Tatbestand:

Mit seiner an 07. Juli 1992 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juni 1992 zum 31. Dezember 1992.

Der im Zeitpunkt der Klagerhebung 47 Jahre alte Kläger ist seit dem 16. Januar 1967 bei der Beklagten zuletzt als technischer Arbeitsvorbereiter in der Satzproduktion beschäftigt. Sein zuletzt bezogenes Bruttogehalt betrug durchschnittlich 8.500,-- DM monatlich. Im Betrieb der Beklagten waren im Zeitpunkt der Kündigung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.