LAG Hamburg - Urteil vom 28.02.1995
3 Sa 43/93
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 289/92

LAG Hamburg - Urteil vom 28.02.1995 (3 Sa 43/93) - DRsp Nr. 2002/2616

LAG Hamburg, Urteil vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 43/93

DRsp Nr. 2002/2616

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen.

Die am 4. August 1932 geborene Klägerin war vom 27. April 1970 bis zum 31. August 1992 ununterbrochen bei der Beklagten zuletzt beim Postgiroamt Hamburg als Angestellte tätig.

Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft.

Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug vom 27. April 1970 bis zum 15. Februar 1972 22,1 Stunden, ab dem 16. Februar 1972 18,4 Stunden, ab dem 1. April 1983 22,1 Stunden, ab dem 1. Dezember 1983 18,4 Stunden, ab dem 1. März 1988 17,6 Stunden und ab dem 1. Januar 1990 bis zu ihrem Ausscheiden wegen Erreichen des Rentenalters 10,2 Stunden.

Seit dem 1. Dezember 1969 galt ein Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, der in § 3 unter anderem regelte, dass die Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) nach Maßgabe der Satzung und ihren Ausführungsbestimmungen zu versichern sind, wenn beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt. § 21 der Satzung der VAP enthielt eine entsprechende Regelung.