Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen ihnen am 5. Juni 1991 geschlossene Firmentarifvertrag durch Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 1993 zum 9. März 1993 beendet worden ist und nachwirkt.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma ... des ehemaligen ... Verpackungsmittelwerkes.
Die Firma ... und die Beklagte schlossen am 5. Juni 1991 einen Firmentarifvertrag (Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 15 f d.A.). In diesem Tarifvertrag wurde vereinbart, dass der Verbandstarifvertrag für das Tarifgebiet Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Februar 1991 mit Wirkung ab 1. März 1991 mit einigen Sonderregelungen (Ziffer IV des Firmentarifvertrages) für alle Beschäftigten der Klägerin gilt. Eine Laufzeit des Firmentarifvertrags und eine Kündigungsregelung wurde ausdrücklich nicht vereinbart.
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