Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. August 2020, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des an den Kläger ab dem 1. März 2019 zu zahlenden monatlichen Ruhegeldes, insbesondere über die Ruhegeldfähigkeit einer variablen Zulage (VAZ).
Der am XX. XX. XXXX geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1986, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 1999 (Anlage K1, Blatt 14 ff. der Akten) als außertariflicher Mitarbeiter, bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 1999, der in Ziff. 10 auch auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Chemische Industrie verweist, heißt es im Übrigen u.a.:
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