Der Kläger war seit dem 15. Februar 2000 bei der Beklagten als Eisenflechter zu einem Akkordstundenlohn von DM 18,50 brutto tätig. Basis der Beschäftigung war der Einstellungsschein" vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.).
Am 28. März 2000 wurde das Arbeitsverhältnis mündlich außerordentlich gekündigt, und zwar seitens eines Herrn xxxxxx für die Beklagte, wobei die Parteien darüber streiten, ob hierzu eine Bevollmächtigung gegeben war.
Ab dem 2. Mai 2000 hat der Kläger eine anderweitige Arbeitsstelle angetreten.
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