LAG Hamburg - Urteil vom 21.09.2001
6 Sa 46/01
Normen:
NachwG § 2 Abs. 1 ; TVG § 8 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 370/00

LAG Hamburg - Urteil vom 21.09.2001 (6 Sa 46/01) - DRsp Nr. 2003/4775

LAG Hamburg, Urteil vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 46/01

DRsp Nr. 2003/4775

»1. § 2 Abs. 1 NachwG erfordert es nicht, dass auf die Geltung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages hingewiesen wird, weil es sich dabei nicht um "Vertragsbedingungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 NachwG handelt, sondern um Regelungen, die gesetzlichen Normen vergleichbar sind. 2. § 8 TVG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

Normenkette:

NachwG § 2 Abs. 1 ; TVG § 8 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 15. Februar 2000 bei der Beklagten als Eisenflechter zu einem Akkordstundenlohn von DM 18,50 brutto tätig. Basis der Beschäftigung war der Einstellungsschein" vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.).

Am 28. März 2000 wurde das Arbeitsverhältnis mündlich außerordentlich gekündigt, und zwar seitens eines Herrn xxxxxx für die Beklagte, wobei die Parteien darüber streiten, ob hierzu eine Bevollmächtigung gegeben war.

Ab dem 2. Mai 2000 hat der Kläger eine anderweitige Arbeitsstelle angetreten.