LAG Hamburg - Urteil vom 21.06.2012
1 Sa 20/12
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 243/11

LAG Hamburg - Urteil vom 21.06.2012 (1 Sa 20/12) - DRsp Nr. 2012/20713

LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 20/12

DRsp Nr. 2012/20713

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2012 (17 Ca 243/11) teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht beendet worden ist.

Der Kläger trägt vier Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und zwei Zehntel der Kosten der Berufung; die Beklagte trägt sechs Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und acht Zehntel der Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Mitteilung der Beklagten.

Der am ... 1969 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zunächst seit dem 1. Januar 1995 als Angestellter bei der Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Die Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und die Betriebskrankenkasse B. schlossen sich zum 1. April 2004 zur Beklagten zu 1 zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 an den Standorten B., Hamburg und S. ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 4.068,86.

Am Standort Hamburg ist ein Personalrat gebildet worden. Es existiert ein Hauptpersonalrat.