Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nunmehr noch über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung mit Schreiben vom 28. März 1994.
Die Beklagte betreibt einen Hafenumschlagsbetrieb. Der Kläger wird von der Beklagten seit dem 11. Juli 1977 als technischer Angestellter in Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für technische Angestellte in den Stückgut-Kaibetrieben beschäftigt. Zusätzlich zu seinem tariflichen Grundgehalt erhält der Kläger auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine Pauschale für die Arbeitsvorbereitung vor Schichtbeginn, die eventuell notwendigen Dispositionsgespräche in den Pausen sowie für die tariflich vorgesehenen Schichtzuschläge außerhalb der ersten Schicht von montags bis samstags in Höhe von zuletzt 790,75 DM. Darüber hinaus wird - ebenfalls auf vertraglicher Grundlage - für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen im Umfang von 6 Stunden Vergütung für 8 Stunden gezahlt.
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