Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Auslösung und auf Zahlung von Wochenendheimfahrten gemäß § 7 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 19. Mai 1992 hat.
Der Kläger ist Junggeselle und anderen Personen nicht zum Unterhalt verpflichtet.
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