Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob eine Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG durch das Landesarbeitsgericht mit der Verkündung des Urteils wirkt - so der Kläger - oder schon rückwirkend mit dem Tag der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts, das den Antrag auf Entbindung zurückwies - so die Beklagte -.
Der 53-jährige Kläger war seit Januar 1971 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Fachkraft Satz. Einer beabsichtigten Kündigung der Beklagten widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 22. Juni 1992. Mit Schreiben vom 23. Juni 1992 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. Dezember 1992. Wegen dieser Kündigung ist zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg - 1 Sa 49/94 - anhängig.
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