LAG Hamburg - Urteil vom 12.08.1997
2 Sa 16/97
Normen:
MTV NDR Nr. 391 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 89/86

LAG Hamburg - Urteil vom 12.08.1997 (2 Sa 16/97) - DRsp Nr. 1999/8248

LAG Hamburg, Urteil vom 12.08.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 16/97

DRsp Nr. 1999/8248

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kann einem bei ihr angestellten Sprecher die Genehmigung zu einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung (hier: Sprecherdienst für einen kommerziellen Sender) untersagen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Normenkette:

MTV NDR Nr. 391 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, eine Nebentätigkeit des Klägers für die Sendung "Spiegel TV" zu genehmigen und ob der Beklagte generell berechtigt ist, außerdienstliche Nebentätigkeiten für kommerzielle Fernsehanbieter nicht zu genehmigen.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01. Juli 1982 in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigt, seit dem 01. Juli 1982 zunächst als Hörfunk-Producer und dann seit dem 01. November 1985 als "1. Sprecher". Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1982 (Bl. 6 ff. der Akte), ergänzt durch Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 31. Oktober 1985 (Bl. 10 der Akte). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für den Beklagten geltenden tarifvertraglichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Textziffer 391 des für den Beklagten geltenden Manteltarifvertrages (NDR-MTV) lautet: