LAG Hamburg - Urteil vom 11.07.1995
2 Sa 4/95
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 304/94

LAG Hamburg - Urteil vom 11.07.1995 (2 Sa 4/95) - DRsp Nr. 2002/2622

LAG Hamburg, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 4/95

DRsp Nr. 2002/2622

Tatbestand:

Mit seiner am 8. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 1994 zum 30. September 1994.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 2. Januar 1993 (Anlage 1 zur Klagschrift, Blatt 4 der Akte) in Fortführung des am 30. März 1988 mit der Firma ... geschlossenen Anstellungsvertrages als Einkäufer und Verkäufer beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug 4.830 DM brutto. Die Beklagte beschäftigte außer den beiden Geschäftsführern höchstens 2 Angestellte.

Aufgrund eines Agreement's der Beklagten mit der Firma ... wurde der Kläger ab 21. Februar 1994 ausschließlich bei der niederländischen Firma tätig. Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 (Anlage 6 der Klagschrift, Blatt 12 der Akte) teilte die Fa. ... der Beklagten mit, dass sie die Gehaltskosten und die damit verbundenen Spesen für den Kläger ab sofort nicht mehr übernehmen könne.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1994 (Anlage 7 zur Klagschrift, Blatt 13 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. September 1994.

Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb der Beklagten müsse im Rahmen eines Firmenverbundes gesehen werden.

Der Firmenverbund bestehe aus folgenden Unternehmen: