LAG Hamburg - Urteil vom 10.02.1998
3 Sa 40/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG - Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 176/96

LAG Hamburg - Urteil vom 10.02.1998 (3 Sa 40/97) - DRsp Nr. 1999/7732

LAG Hamburg, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 40/97

DRsp Nr. 1999/7732

1. Entfällt bei der krankheitsbedingten Kündigung noch während der Kündigungsfrist die Grundlage für die negative Gesundheitsprognose, so kann dies wie bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei der der Grund für den prognostizierten Fortfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers entfällt, zur Folge haben, daß der Arbeitgeber sich rechtsmißbräuchlich verhält, wenn er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnt (im Anschluß an BAG NZA 1997, 757). 2. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, daß ein bisher nicht therapiewilliger alkoholkranker Arbeitnehmer sich nach Ausspruch einer Kündigung dazu entschließt, sich einer Entzugskur zu unterziehen. Ob dem Arbeitgeber in einem solchen Fall, wenn er an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festhält, der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens gemacht werden kann, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, inwieweit der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung versucht hat, auf den Arbeitnehmer mit der Zielsetzung einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes einzuwirken, in welchem Umfang der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits betriebliche Belastungen aufgrund der Fehlzeiten getragen hat und ob eine gesteigerte Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers besteht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: