LAG Hamburg - Urteil vom 05.01.1995
2 Sa 50/94
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 388/92

LAG Hamburg - Urteil vom 05.01.1995 (2 Sa 50/94) - DRsp Nr. 2002/2627

LAG Hamburg, Urteil vom 05.01.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 50/94

DRsp Nr. 2002/2627

Tatbestand:

Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist seit dem 2. Januar 1972 bei der Beklagten tätig. Er ist türkischer Staatsangehöriger und war für die Beklagte, ein türkisches Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz in Istanbul hat, zunächst in der Zeit von 1972 bis September 1983 in der Türkei tätig. In der Zeit von Oktober 1983 bis Dezember 1987 war der Kläger auf entsprechende Anordnung der Beklagten vorübergehend in Deutschland tätig. Von Januar 1988 bis September 1990 setzte der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte in Izmir/Türkei fort. Ab 15. September 1990 wurde der Kläger von der Beklagten nach Deutschland versetzt, und zwar in die Niederlassung der Beklagten nach Hamburg. Mit Schreiben vom 10. August 1992 (Anlage 2 - Blatt 9 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass der Kläger zurück in die Türkei versetzt wurde. Ab 14. September 1992 setzte der Kläger seine Beschäftigung bei der Beklagten in Istanbul fort.

Das von dem Kläger in Deutschland bezogene Gehalt betrug zuletzt 5.767,-- DM brutto monatlich. In der Türkei erhält er ein Gehalt von 800,-- DM brutto monatlich.

Die Beklagte unterhält in Hamburg ein Konto bei der Dresdner Bank AG Konto- Nr.: ...