Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach dem Urteil vom 16. Februar 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen über dem 23. Oktober 2000 hinaus als Sozialpädagogin weiter zu beschäftigen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten nicht zu entsprechen ist, da der Beklagte die Klägerin als Sozialpädagogen weiterbeschäftigt.
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