LAG Hamburg - Beschluss vom 28.06.2001
2 Ta 9/01
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 459/00

LAG Hamburg - Beschluss vom 28.06.2001 (2 Ta 9/01) - DRsp Nr. 2003/4783

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ta 9/01

DRsp Nr. 2003/4783

»Aufgrund einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen kann nach § 888 ZPO nur eine Beschäftigung zu den bisherigen materiellen Arbeitsbedingungen, nicht aber eine solche auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangt werden. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann nicht entschieden werden, ob sich der Beschäftigungsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz konkretisiert hat oder ob der Arbeitgeber mit der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt hat.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach dem Urteil vom 16. Februar 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen über dem 23. Oktober 2000 hinaus als Sozialpädagogin weiter zu beschäftigen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten nicht zu entsprechen ist, da der Beklagte die Klägerin als Sozialpädagogen weiterbeschäftigt.