LAG Hamburg - Beschluss vom 28.03.1995
3 TaBV 3/95
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 GaBV 1/95

LAG Hamburg - Beschluss vom 28.03.1995 (3 TaBV 3/95) - DRsp Nr. 2002/2615

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 3 TaBV 3/95

DRsp Nr. 2002/2615

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird in entsprechender Anwendung von § 143 Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und, da gemäß §§ 89 Abs. 1 und 2, 87 i.V.m. 66Abs. 2 form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch im Übrigen zulässig.

II.

Die vom Arbeitsgericht erlassene einstweilige Verfügung war auf die Beschwerde der Antragsgegnerin bereits deshalb gemäß §§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. 936, 927 , 929Abs. 1 aufzuheben, weil der Antragsteller die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen hat, ihre Vollziehung deshalb unstatthaft geworden und sie mit Rücksicht hierauf wegen veränderter Umstände aufzuheben ist.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

1.

Gemäß § 936 ZPO sind auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit die auf § 936 ZPO folgenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nichts abweichendes regeln.

Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist.