LAG Hamburg - Beschluss vom 27.06.2001
6 Ta 11/01
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 5 ; ArbGG § 12 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 551/99

LAG Hamburg - Beschluss vom 27.06.2001 (6 Ta 11/01) - DRsp Nr. 2003/4785

LAG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 6 Ta 11/01

DRsp Nr. 2003/4785

»Wird neben dem Kündigungsschutzantrag durch einen gesonderten Klagantrag die Zahlung des Entgelts für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt, ist der Wert der Klaganträge zu addieren. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts geht der Wert des Zahlungsantrages nicht im Wert des Kündigungsschutzantrages auf.«

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 5 ; ArbGG § 12 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der Klage hat der Kläger sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewehrt, die Weiterbeschäftigung geltend gemacht und mit einer Erweiterung zusätzlich Vergütung in Höhe von 5253,37 DM brutto beansprucht.

Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 2. Juni 2000 den Gegenstandswert der Klage auf 16.653,29 DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin ist mit Beschluss vom 6. März 2001 der Wert abweichend auf 10. 061,73 DM festgesetzt worden. Gegen diesen am 13. März 2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der am 27. März 2001 eingegangenen Beschwerde.

II.