I.
Die Parteien streiten sich um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Im Ausgangsverfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Darlehens. Zwischen ihm und der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Fa. xxxxxxx GmbH ist, bestand seit dem 1. Juli 1972 ein Arbeitsverhältnis, das durch Aufhebungsvereinbarung zum 30. Juni 1997 beendet wurde. Eine betriebliche Altersversorgung besteht bei der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx GmbH & Co. KG nicht.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|