LAG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2002
5 Ta 25/01
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 260/01

LAG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2002 (5 Ta 25/01) - DRsp Nr. 2003/4802

LAG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 5 Ta 25/01

DRsp Nr. 2003/4802

»Eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ArbGG ist auch dann gegeben, wenn sie nicht von der Arbeitgeberin gebildet, aber mit ihr die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beabsichtigt wird und eine greifbare Beziehung zu deren Arbeitsverhältnissen besteht.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten sich um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Im Ausgangsverfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Darlehens. Zwischen ihm und der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Fa. xxxxxxx GmbH ist, bestand seit dem 1. Juli 1972 ein Arbeitsverhältnis, das durch Aufhebungsvereinbarung zum 30. Juni 1997 beendet wurde. Eine betriebliche Altersversorgung besteht bei der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx GmbH & Co. KG nicht.