Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bejaht worden ist, ist zwar gemäß § 48 Abs. 2 ArbGG, § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat korrekt auf die Rüge der Beklagten gemäß § Abs. S. 2 eine Vorabentscheidung durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, gestützt auf § Abs. Nr. und b .
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|