LAG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2001
6 Ta 10/01
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b ; ArbGG § 48 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 3 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 194/00

LAG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2001 (6 Ta 10/01) - DRsp Nr. 2003/4778

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 6 Ta 10/01

DRsp Nr. 2003/4778

»Wenn sich ein Beschäftigter gegen eine außerordentliche Kündigung mit dem Antrag wehrt, dass durch diese das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist, ist Streitgegenstand auch, ob das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Für einen solchen Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten deshalb immer dann gegeben, wenn der Kläger vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, ohne dass es auf die wahre Natur des Vertragsverhältnisses ankommt.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b ; ArbGG § 48 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 3 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bejaht worden ist, ist zwar gemäß § 48 Abs. 2 ArbGG, § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat korrekt auf die Rüge der Beklagten gemäß § Abs. S. 2 eine Vorabentscheidung durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, gestützt auf § Abs. Nr. und b .