LAG Hamburg - Beschluss vom 01.03.2002
3 Sa 75/01
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 ; GVG § 17 Abs. 3 ; GVG § 17 a Abs. 5 ; ArbGG § 65 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 79/01

LAG Hamburg - Beschluss vom 01.03.2002 (3 Sa 75/01) - DRsp Nr. 2003/4801

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 75/01

DRsp Nr. 2003/4801

»1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage durch Urteil als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung gegeben, auch wenn das Arbeitsgericht über die Unzulässigkeit des Rechtsweges richtigerweise durch Beschluss hätte entscheiden müssen. 2. Jedenfalls dann, wenn das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges annimmt, hat es durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. § 17 a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG stehen dem nicht entgegen, weil beide Vorschriften voraussetzen, dass erstinstanzlich das in § 17 Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges eingehalten worden ist.