Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 14. Juli 2000 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 21. September 1998 noch durch die Kündigung vom 25. Juni 1999 aufgelöst worden ist.
Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 102.174,00 DM (i.W.: einhundertzweitausendeinhundertvierundsiebzig Deutsche Mark) aufgelöst.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 91 %, die Beklagte 9 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 82,5 %, die Beklagte 17,5 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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