LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.08.2001
14 Sa 1396/00
Normen:
VGB § 242, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7716/98

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.08.2001 (14 Sa 1396/00) - DRsp Nr. 2009/8411

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 14 Sa 1396/00

DRsp Nr. 2009/8411

([Kein] Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Mobbing) Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz gem. §§ 280, 286 BGB analog aus positiver Vertragsverletzung und/oder auf Schmerzensgeld aus § 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, § 847 BGB ist nur dann gegeben, wenn eine schlüssige Darlegung des Arbeitnehmers über ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 14. Juli 2000 - 12 Ca 7716/98 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen sowie der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 21. September 1998 noch durch die Kündigung vom 25. Juni 1999 aufgelöst worden ist.

Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 102.174,00 DM (i.W.: einhundertzweitausendeinhundertvierundsiebzig Deutsche Mark) aufgelöst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 91 %, die Beklagte 9 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 82,5 %, die Beklagte 17,5 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.