LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.1996
2 Sa 566/95
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6199/93

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.1996 (2 Sa 566/95) - DRsp Nr. 2003/7085

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 566/95

DRsp Nr. 2003/7085

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz von 65.000 DM nebst Zinsen für entgangene Versicherungsleistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, weil die Beklagte die Ansprüche für ihn nicht rechtzeitig bei der Versicherung geltend gemacht habe.

Der am 23.8.1947 geborene Kläger ist Bankkaufmann. Die Beklagte ist eine t... Bank mit einer Niederlassung in F.. Der Kläger war dort vom 01.01.1988 bis zum 30.06.1993 beschäftigt.

In dem Arbeitsvertrag der Parteien war in § 15 u.a. bestimmt:

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. ...

Am 04.07.1988 wurde der Kläger in eine Gruppenunfallversicherung aufgenommen, die die Beklagte in eigenem Namen für ihre Arbeitnehmer bei der A. L. V. AG aufgenommen hatte; die Versicherungssumme betrug 100.000 DM, die Einzelheiten ergeben sich aus dem 1. Nachtrag zur Gruppenunfallversicherungsnummer 0... nebst Anlagen (vgl. Bl. 16 - 19 d.A.). In den "Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB.) " heißt es u.a.:

§ 2 Absatz 1