LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2023
17 Sa 1165/22
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1039/22

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2023 (17 Sa 1165/22) - DRsp Nr. 2024/9367

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 1165/22

DRsp Nr. 2024/9367

Tenor

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2022 - 17 Ca 1039/22 - wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des seit dem 1. Mai 2019 für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer, derzeit als First Officer (FO) auf dem Flugzeugmuster A320 mit Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigten Klägers.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 beantragte er bei der Beklagten die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit beginnend ab dem 1. September 2022 befristet auf fünf Jahre (Anlage K3). Diese lehnte das Teilzeitbegehren mit Schreiben 11. Februar 2022 ab (Anlage K4).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 8,49% auf 91,51 % der geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung vom 16. Juli bis zum 15. August eines jeden Jahres für die Dauer von fünf Jahren, ab dem 1. September 2022 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.