Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Februar 2011, Az.: 10/6/10 Ca 309/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt u.a in A eine Seniorenresidenz. Die am B geborene, getrennt lebende Klägerin ist dort seit dem 1.7.2003 als Pflegehelferin beschäftigt und verdiente zuletzt € 2.110,66 brutto zuzüglich einer Zusatzversicherung sowie Nachtarbeits- und Wochenendzuschlägen. Seit dem 1.9.2006 arbeitet sie ausschließlich im Nachtdienst. Dieser beginnt um 21.00 Uhr und endet, mit einer zweigeteilten Pause von insgesamt 45 Minuten, morgens um 7.00 Uhr. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat.
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