LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2023
16 TaBV 1/23
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 64/22

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2023 (16 TaBV 1/23) - DRsp Nr. 2024/9369

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 1/23

DRsp Nr. 2024/9369

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2022 - 28 BV 64/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nur noch zwei Internetzugänge (2 G.-Cubes oder 2 Internet SIM-Karten) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt vom Arbeitgeber, einem Textileinzelhandelsunternehmen, das insgesamt etwa 3500 Mitarbeiter in 70 Filialen in Deutschland beschäftigt, nach teilweiser Erledigung im Beschwerdeverfahren noch die Zurverfügungstellung von 2 Internetzugängen für ihm vom Arbeitgeber zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit (Durchführung von Betriebsratssitzungen als Videokonferenzen) überlassene Tablets oder Notebooks.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Internetzugänge seien nicht erforderlich, da die Betriebsratsmitglieder ihr privates Internet nutzen könnten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 220-223 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 223-230 der Akte) verwiesen.