Die Beteiligten haben erstinstanzlich über die Verpflichtung der Antragsgegnerin gestritten, an den Antragsteller als Honorar für dessen Beisitzertätigkeit in der Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit im Betrieb ... im Frühjahr/Sommer 1990 DM 11.248,00 (einschließlich Mehrwertsteuer) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen:
Die Antragsgegner in hatte mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle nach dessen Zeitaufwand für insgesamt fünf Sitzungen nebst Vorbereitung und Spruch-Begründung DM 14.000,00 abgerechnet.
Daran orientiert haben die Beisitzer der Arbeitnehmerseite - entsprechend einer Zusage des Betriebsrats - 7/10 des Vorsitzenden-Honorars nebst Mehrwertsteuer verlangt.
Die Antragsgegnerin hat diese Forderung mit der Begründung abgelehnt, zunächst müsse der Antragsteller im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 76 a BetrVG einen Zeitaufwand und eventuellen Verdienstausfall dartun. Eine pauschale Honorarfestsetzung als v.H. -Satz des Vorsitzenden-Honorars sei mit der gesetzlichen Neuregelung nicht (mehr) vereinbar.
Ergänzend wird wegen des sonstigen erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 23/24 d. A.) verwiesen.
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