LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.1992
12 TaBV 21/92
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - Beschluss vom 30.01.1992 - 2 BV 19/91 -,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.1992 (12 TaBV 21/92) - DRsp Nr. 2002/15773

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.1992 - Aktenzeichen 12 TaBV 21/92

DRsp Nr. 2002/15773

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch über den Status des Antragstellers als Betriebsratsmitglied in der Zeit nach dem 24.09.1991 bis jedenfalls zum 31.12.1991. Die jetzige Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) ist die seit etwa. Juli 1992 im Handelsregister eingetragene Rechtsnachfolgerin der früheren Beteiligte zu 3) (Fa ...), die mittlerweile aufgelöst ist. Sie betreibt mit ca. 60 Mitarbeitern ein Unternehmen des Sondermaschinenbaus.

Der im Januar 1991 gewählte frühere Beteiligte zu 2), der Betriebsrat (BR) der Fa ..., existiert zwischenzeitlich nicht mehr.

Nachdem es schon bald nach Amtsaufnahme des BR zu Spannungen mit der Geschäftsleitung gekommen war, erreichten diese im Zusammenhang mit dem vom BR im Mai 1991 erneut angegangenen Abbau von Überstunden in der Montageabteilung einen ersten Höhepunkt. Eine vom BR angestrebte Abteilungsversammlung für den Montagebereich zur Behandlung der Überstundenfrage kam nicht zustande.