I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der von der Antragstellerin (...) angefochtenen Betriebsratswahl vom 11.5.1990 im Betrieb der Beteiligten zu 3) (Arbeitgeberin).
Wegen des hierzu erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 27 - 29 d.A.) Bezug genommen.
Das Erstgericht hat die streitbefangene Betriebsratswahl aus den im Einzelnen aus Bl. 29 - 31 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt verwiesen wird, für unwirksam erklärt.
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