I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle betreffend die Regelung von Schichtplänen vom 29.11.1990, insbesondere um die Frage der Zulässigkeit bzw. der Ermessensfehlerhaftigkeit der darin enthaltenen Vereinbarungen von Sonntagsarbeit für die Wartungstechniker von Flugsimulatoren.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin, dem Landbetrieb ... der ..., gewählte Betriebsrat. Eine der Abteilungen des Betriebes (im Folgenden: der Arbeitgeber) in ... ist FRA NT 3 mit ca. 60 Arbeitnehmern des Bodenpersonals, in der unter anderem Flugübungsgeräte, so genannte Flugsimulatoren unterhalten werden. Für die in Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der ... sind aufgrund des Tarifvertrages über die Personalvertretung für das Bordpersonal der ... vom 15.11.1972 (TVPV) besondere Personalvertretungen gewählt worden. Die zum fliegenden Personal gehörenden Cockpitbesatzungen des Arbeitgebers unterziehen sich an den Flugsimulatoren den behördlich vorgeschriebenen sog. Checks sowie den Einweisungen und evtl. Umschulungen. Auch der Erwerb und die Verlängerung von Lizenzen (Musterzulassungen) ist an Stunden am Flugsimulator geknüpft.
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