I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 31. Oktober 1990 durchgeführten Wiederholungswahl zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern.
Die Beteiligten zu 1) und 2) gehören der Minderheitsgruppe "Alternative Metaller" an, deren Liste bei den Betriebsrats-Wahlen 1990 im ... Werk der Fa ... 4 von 23 Sitzen errang. Dem Betriebsrat gehören 18 Vertreter der Arbeiter und 5 der Angestellten an.
Vorausgegangen war diesem Verfahren ein weiteres Wahlanfechtungsverfahren betreffend die am 19. April 1990 In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats durchgeführte Wahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG mindestens freizustellenden 5 Betriebsrats-Mitglieder sowie der am 24. April 1990 vorgenommenen Wahl von 3 zwischenzeitlich vom Arbeitgeber ergänzend bewilligten Freizustellenden.
Dieses Vorverfahren endete im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte, hier streitige Wiederholungswahl vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt im November 1990 mit einem Erledigungsvergleich (Bl. 100 d. BeiA. - 4 BV 6/90 - Arbeitsgericht Kassel = 12 TaBV 147/90, LAG Frankfurt).
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