Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.05.2022 - Az.:
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2022 aufgenommenen Teil des Rechtsstreits bezieht.
4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II.Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird als unzulässig verworfen.
III.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle sowie über die Frage, ob der Widerspruch gegen das zur Insolvenztabelle angemeldete Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.
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