LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2022
5 Sa 398/22
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 206/22

LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2022 (5 Sa 398/22) - DRsp Nr. 2023/11958

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 398/22

DRsp Nr. 2023/11958

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.05.2022 - Az.: 1 Ca 206/22 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unbegründet ist.

2.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten zu 2. gegen die zu lfd. Nr. 22 der beim Amtsgericht Essen zum Az. 166 IN 95/20 geführten Insolvenztabelle in Höhe von 20.569,01 € unbegründet ist.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2022 aufgenommenen Teil des Rechtsstreits bezieht.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle sowie über die Frage, ob der Widerspruch gegen das zur Insolvenztabelle angemeldete Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.

1. 2.