Die Beklagte schloss am 08.01.1988 mit dem heutigen Vorstandsmitglied der Klägerin, Herrn Dipl.-Kfm. R. T., der damals eine Steuerberaterpraxis betrieb, einen auf den 06.01.1988 datierten Anstellungsvertrag. Danach trat die Beklagte mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Praxis des Herrn T.als Fachgehilfin in Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen (Steuerassistentin) ein. Ihr Aufgabengebiet umfasste Buchführungsarbeiten, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und alle sonstigen Beratungsaufgaben.
In Ziffer 10 des Anstellungsvertrages heißt es unter der Überschrift "Entschädigung":
"Übernehmen Sie bei oder im Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden aus den Diensten meiner Praxis unmittelbar oder mittelbar Mandate meiner Praxis, so werden Sie als Entschädigung für einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Ausscheiden einen Betrag in Höhe von 20 % Ihres Gesamtumsatzes mit dem betreffenden Mandanten an mich abführen. Die Zahlungen sind jeweils am 1. März eines Jahres für den Jahresumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres fällig."
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|