LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2002
17 Sa 1412/01
Normen:
TVSZ-Einzelhandel NRW § 1 Abs. 1 zu Teil B ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3326/01

LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2002 (17 Sa 1412/01) - DRsp Nr. 2003/4750

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 17 Sa 1412/01

DRsp Nr. 2003/4750

»Die am individuellen Tarifentgelt orientierte Höhe der Sonderzuwendung (des sog. Weihnachtsgeldes) nach Teil B § 1 Abs. 1 des TV über Sonderzahlungen für den Einzelhandel NRW (TVSZ-NRW) vom 27.07.2000 richtet sich ausschließlich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden tariflichen Grundgehalt - Überstundenvergütung ist in die Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen.«

Normenkette:

TVSZ-Einzelhandel NRW § 1 Abs. 1 zu Teil B ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2000. Übereinstimmend gehen die Parteien dabei davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die seit dem 01.02.1998 als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin in den Diensten des Beklagten steht, die Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2000 (im folgenden: TVSZ-NRW) Anwendung finden. Der Tarifvertrag ist in zwei Abschnitte untergliedert. Er enthält zu A- Regelungen zum Urlaubsgeld und zu B- solche hinsichtlich der tariflichen Sonderzuwendung. B § 1 Absatz 1 TVSZ-NRW lautet:

Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt ...ab 01.01.1997 62,5 % des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgelts. Stichtag des zugrundezulegenden Tarifentgelts für die tarifliche Sonderzuwendung ist jeweils der 30. November des Kalenderjahres.