LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2004
13 Sa 1265/03
Normen:
BAT Nr. 2 SR 2 y; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 ; HRG (a.F.) § 57b Abs. 1 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 894/03

LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2004 (13 Sa 1265/03) - DRsp Nr. 2004/12047

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1265/03

DRsp Nr. 2004/12047

»1. Sagt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den zu Erprobungszwecken befristet angestellten Lehrer(inne)n im Rahmen einer vertraglichen Nebenabrede zu, nach erfolgreicher Erprobung die Entfristung arbeitsvertraglich zu vereinbaren, kann er sich nicht auf andere Befristungsgründe berufen, die bei Abschluss der Verträge weder gegeben noch erkennbar waren und in der Vereinbarung keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben. 2. Auch nach der durch das TzBfG geschaffenen veränderten Rechtslage und der für den Haushaltsgesetzgeber geschaffenen Möglichkeit, durch Ausweisung zweckgebundener Mittel Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu schaffen, können im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch nicht abzusehende Umstrukturierungsmassnahmen (reduzierte Stellenausstattung) Inhalt und Wirksamkeit eingegangener Verträge nicht beeinflussen.«

Normenkette:

BAT Nr. 2 SR 2 y; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 ; HRG (a.F.) § 57b Abs. 1 ; BGB § 620 ;

Tatbestand: