(Die Klägerin hat mit der Ende 1994 erhobenen Klage die Eingruppierung in Verg.Gr. IV a
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben.)
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 19.09.1945 geborene Klägerin ist seit dem 24.06.1965 als Lehrerin bei dem beklagten Land angestellt. Sie verfügt über den Realschulabschluss (mittlere Reife) und hat nach 2 1/2jähriger Fachschulausbildung die staatlich anerkannte Gymnastiklehrerprüfung bestanden. Eine abgeschlossene Hochschulausbildung bzw. ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt sie nicht.
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