LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.1995
12 Sa 374/95
Normen:
BGB §§ 611 f. ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 09.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2730/95

LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.1995 (12 Sa 374/95) - DRsp Nr. 2002/2567

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 374/95

DRsp Nr. 2002/2567

(Vertragsauslegung; Nichterfüller-Erlasse des KM NW; Billigkeits- und Angemessenheitskontrolle einer Übergangsregelung Eingruppierung)

Normenkette:

BGB §§ 611 f. ;

Tatbestand:

(Die Klägerin hat mit der Ende 1994 erhobenen Klage die Eingruppierung in Verg.Gr. IV a BAT gemäß Ziffer 2.4 des arbeitsvertraglich vereinbarten Nichterfüller-Erlasses vom 13.09.1971 begehrt. Das beklagte Land hat entgegengehalten, dass der Erlass zwischenzeitlich geändert worden sei und nicht mehr den Bewährungsaufstieg in die Verg.Gr. IV a BAT vorsehe; die Klägerin habe versäumt, vor der Erlassänderung ihre Höhergruppierung durchzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben.)

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 19.09.1945 geborene Klägerin ist seit dem 24.06.1965 als Lehrerin bei dem beklagten Land angestellt. Sie verfügt über den Realschulabschluss (mittlere Reife) und hat nach 2 1/2jähriger Fachschulausbildung die staatlich anerkannte Gymnastiklehrerprüfung bestanden. Eine abgeschlossene Hochschulausbildung bzw. ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt sie nicht.