Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2018 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung, über einen Auskunftsanspruch und über die Einordnung von Vergütungsansprüchen als Neumasseverbindlichkeit.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in C. Die am 29.01.1979 geborene Klägerin war seit dem 22.04.2002 bei der M.-Unternehmen GmbH & Co KG (im Folgenden M.) als Flugbegleiterin beschäftigt. Im Jahr 2011 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs im Zusammenhang mit einer aufnehmenden Verschmelzung auf die Schuldnerin über. Grundlage der Tätigkeit der Klägerin war zuletzt der noch mit der M. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 25.03.2002. In dem Arbeitsvertrag vom 25.03.2002 hieß es u.a.:
"§ 5 Dienstlicher Einsatzort
1. Dienstlicher Einsatzort ist N..
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. - - - 4. 5. - - 6.
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