LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1995
8 Sa 1958/94
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 14.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1749/94

LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1995 (8 Sa 1958/94) - DRsp Nr. 2002/2636

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1958/94

DRsp Nr. 2002/2636

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1989 laut Anstellungsvertrag vom selben Tage bei der Beklagten im Schalterbereich der Filiale in ... tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Kreditgenossenschaften Anwendung.

Für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.08.1995 wurde der Klägerin Erziehungsurlaub gewährt.

Anlässlich des 100-jährigen Bestehens der Beklagten am 29.03.1994 fasste der Vorstand am 29.04.1994 folgenden Beschluss:

"Es wurde beschlossen, anlässlich des Firmenjubiläums (100 Jahre ...) eine steuerfreie Jubiläumszahlung zu leisten und zwar wie folgt:

Die am 29.03.1994 tätigen Ganztagsbeschäftigten erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von DM 1.200,--. Hiervon ausgenommen sind Wehrdienstleistende, Mitarbeiterinnen im Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Sonderzahlung im prozentualen Verhältnis ihrer monatlichen Arbeitszeit zur Gesamtarbeitszeit, d.h., Frau Sch. und Frau ... erhalten 50 % = DM 600,--. Frau Ke. und Frau Li. erhalten 64 % = DM 768,-- und Frau Mü. erhält 87 % = DM 1.044,--.

Auszubildende erhalten 50 % der beschlossenen Sonderzahlung = DM 600,--.

Die Aushilfsmitarbeiter ..., ... und ... erhalten DM 200,--. Frau ... erhält DM 1.000,--."

Den begünstigten Mitarbeitern teilte die Beklagte dies mit Schreiben vom 10.06.1994 (Bl. 5 d.A.) wie folgt mit: