Nach dem am 05.09.2000 in der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Wesel K. zustande gekommenen Sozialplan erhielten die u. a. aufgrund der ehemals geplanten Betriebsänderung der Zweigstelle D. ausgeschiedenen Mitarbeiter, wozu auch der Kläger und das Betriebsratsmitglied K. gehörten, als Abfindung pro vollendetem Beschäftigungsjahr 70 % ihres in diesem Sozialplan festgelegten monatlichen Bruttolohnes unter Anrechnung ihres bereits erhaltenen Abfindungsbetrages. Für den Kläger machte dies eine Sozialplanabfindung in Höhe von DM 11.200,00 aus.
In dem zwischen Herrn K. und der Beklagten am 20.04.2000 geschlossenen Aufhebungsvertrag heißt es u. a.:
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