LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2001
11 (4) Sa 906/01
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 78 Satz 2 1. Halbs. ;
Fundstellen:
BB 2002, 306
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7665/00

LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2001 (11 (4) Sa 906/01) - DRsp Nr. 2003/4678

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 11 (4) Sa 906/01

DRsp Nr. 2003/4678

»Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechend höhere Abfindung verlangen.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 78 Satz 2 1. Halbs. ;

Tatbestand:

Nach dem am 05.09.2000 in der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Wesel K. zustande gekommenen Sozialplan erhielten die u. a. aufgrund der ehemals geplanten Betriebsänderung der Zweigstelle D. ausgeschiedenen Mitarbeiter, wozu auch der Kläger und das Betriebsratsmitglied K. gehörten, als Abfindung pro vollendetem Beschäftigungsjahr 70 % ihres in diesem Sozialplan festgelegten monatlichen Bruttolohnes unter Anrechnung ihres bereits erhaltenen Abfindungsbetrages. Für den Kläger machte dies eine Sozialplanabfindung in Höhe von DM 11.200,00 aus.

In dem zwischen Herrn K. und der Beklagten am 20.04.2000 geschlossenen Aufhebungsvertrag heißt es u. a.: