Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, auf welchem Arbeitsplatz der Kläger zu beschäftigen ist und über Restvergütungsansprüche.
Der am 25.01.1941 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1963 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er wurde seit Beginn seiner Tätigkeit im Bereich Ledertechnik (chemische Hilfsmittel für die Lederverarbeitung) eingesetzt und war zunächst im mittleren Tarifbereich angesiedelt.
Mit Anstellungsvertrag vom 12.06.1978 (Bl. 94 ff. d. A.) übertrug ihm die Beklagte die Position eines Verkaufsleiters Süd- und Westeuropa unter gleichzeitiger "Beförderung" in den AT-Bereich. Laut Anstellungsvertrag vom 09.05.1984 (Bl. 98 ff. d. A.), in dem der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichnet wurde, nahm er ab diesem Zeitpunkt die Funktion eines "Verkaufsleiters Europa/Bundesrepublik Deutschland" war und war bis zum 31.07.1999 weiter im Bereich der so genannten Lederhilfsmittel (COL) tätig.
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