Die Parteien streiten, ob die inzwischen in Konkurs geratene Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter zunächst der Beklagte zu 2) war, den Betrieb der Firma R. Hydrokulturen GmbH (nachfolgend: R. GmbH), die inzwischen ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, übernommen hat und dadurch in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der R. GmbH gemäß § 613 a BGB eingetreten ist.
I.
Der Kläger war seit dem 01.09.1988 bei der Firma ... GmbH als Verkaufsleiter beschäftigt gewesen.
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