LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.01.2004
6 Sa 1387/03
Fundstellen:
AiB 2004, 753
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4390/03

LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.01.2004 (6 Sa 1387/03) - DRsp Nr. 2006/2232

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1387/03

DRsp Nr. 2006/2232

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung seitens der Beklagten.

Durch Urteil vom 28.07.2003 - 14 Ca 4390/03 -, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Kündigungsschutzklage des Klägers entsprochen und antragsgemäß festgestellt,

dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04., außerordentlich zum 28.04.2003 oder ordentlich zum 30.09.2003 beendet worden ist.

Mit der hiergegen fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach der vorliegend gebotenen Anwendung der Regelung des § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.