1)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Solingen vom 19.04.2010 - 4 Ca
2028/09 lev - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die Anwendbarkeit konkurrierender Tarifverträge.
Die Klägerin ist auf der Grundlage zweier Arbeitsverträge vom 30.08.2000 und 30.07.2001 seit dem 01.09.2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. In Ziffer 7 des zuletzt genannten Arbeitsvertrags heißt es:
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