LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.1995
7 Ta/V 269/94
Normen:
ZSEG § 3 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 20.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1109/93

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.1995 (7 Ta/V 269/94) - DRsp Nr. 2002/2590

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 7 Ta/V 269/94

DRsp Nr. 2002/2590

»Ein medizinischer Sachverständiger kann für Leistungen die nicht unter die Anlage zu § 5 ZSEG oder den Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (GOÄ) fallen, keine Liquidation entsprechend dem Gebührenverzeichnis für Ärzte verlangen.«

Normenkette:

ZSEG § 3 § 5 ;

Gründe:

I.

Der Sachverständige, der gemäß der Anordnung des Arbeitsgerichts ein arbeitsmedizinisches Gutachten über die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erstattet hat, verlangt neben der Entschädigung für die aufgewendete Zeit und neben der Erstattung der besonderen Aufwendungen eine weitere Entschädigung entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - in Höhe von 229,29 DM für Zusatzleistungen (Blutuntersuchung, Urinuntersuchung u.a.m.).

Das Arbeitsgericht hat gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG (auch) den letztgenannten Betrag festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 16 Abs. 2 ZSEG) ist erfolgreich.