LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2004
5 TaBV 38/04
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 12/04

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2004 (5 TaBV 38/04) - DRsp Nr. 2006/2231

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 38/04

DRsp Nr. 2006/2231

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 98 ArbGG über die Frage, ob die vom Betriebsrat (Antragsteller) angerufene Einigungsstelle zum Thema "Mobbing" offensichtlich unzuständig ist.

Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) betreibt in N. ein Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit circa 250 Arbeitnehmern.

Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat legte ihr zu Beginn des Jahres 2004 den Entwurf einer "Betriebsvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz sowie zur Verbesserung der Informations- und Unternehmenskultur" (im Folgenden "BV" genannt, wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 6 ff. der Akten verwiesen) vor und forderte die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über den Entwurf auf. Nachdem die Arbeitgeberin dies unter dem 19.02.2004 abgelehnt hatte, erklärte der Betriebsrat mit Schreiben seiner späteren Verfahrensbevollmächtigten vom 20.02.2004 die Verhandlung für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Die Arbeitgeberin ließ mit Schreiben vom 04.03.2004 antworten und durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten erklären, dass aus Sicht der Arbeitgeberin kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben wäre.