LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.1995
11 TaBV 60/94
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 05.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/94

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.1995 (11 TaBV 60/94) - DRsp Nr. 2002/2630

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 11 TaBV 60/94

DRsp Nr. 2002/2630

»Ein Personal-Computer gehört nicht zum erforderlichen Mindestmaß an technischer Ausstattung für den Betriebsrat; auch nicht bei einer Größenordnung des Betriebes von 320 Arbeitnehmern. Vielmehr gilt auch hier, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebes zu bestimmen ist, welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, die zur Zeit 320 Arbeitnehmer beschäftigt, dass diese ihm für seine Betriebsratstätigkeit einen Personal-Computer zur Verfügung stellt.

Zur Begründung seines Begehrens hat der Betriebsrat vorgetragen, er habe großen Schriftwechsel zu bewältigen und müsse Grafiken und Diagramme erstellen, um die Personalentwicklung im Betrieb aufzuzeigen. Zur Verarbeitung der notwendigen Daten benötige er einen Personal-Computer, mit dem er auch eine Werkszeitung erstellen wolle. Darüber hinaus sei der gesamte Betrieb vernetzt; lediglich der Betriebsrat sei von der umfassenden Information ausgeschlossen.

Der Betriebsrat hat beantragt,