Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2022 -
Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit des im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Berufungsantrags des Klägers. Versehentlich war das Verkündungsdatum des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, dessen Abänderung begehrt wurde, falsch angegeben worden. Dies war offenbar, da sowohl der Urteilstenor als auch der Tatbestand auf Seite 18 den zutreffenden Verkündungstermin des Urteils benannt hat.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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