Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 07.07.1994. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
Der am 15.11.1948 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kind hat, ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1988 als Fachschullehrer für die Bereiche Elektrische Maschinen und Elektrische Antriebe an der ehemaligen Ingenieurschule für Verkehrstechnik bzw. der späteren Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D beschäftigt.
Mit Schreiben vom 07.07.1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.1994.
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