LAG Chemnitz - Urteil vom 30.07.1996
5 Sa 308/96
Normen:
2. BesÜV (Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21.06.1991) Anlage 1 zu § 7 S. 1; ÄndTV Nr. 1 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvrtrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 8.5.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 04.11.1992) § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8403/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.07.1996 (5 Sa 308/96) - DRsp Nr. 1998/5806

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 308/96

DRsp Nr. 1998/5806

Zur zutreffenden Eingruppierung einer Lehrerin mit Ausbildungsabschluß als "Erzieher für Jugendheime" sowie Diplom als Diplomlehrerin für intellektuell Geschädigte.

Normenkette:

2. BesÜV (Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21.06.1991) Anlage 1 zu § 7 S. 1; ÄndTV Nr. 1 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvrtrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 8.5.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 04.11.1992) § 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.01.1993.

Seit 1976 ist die Klägerin als Lehrerin tätig.

Die Klägerin absolvierte zunächst eine Erzieherinnenausbildung mit dem Abschluß als "Erzieher für Jugendheime". Gleichzeitig hat die Klägerin eine Methodikprüfung für Mathematik abgelegt. Nach einem vierjährigen Fernstudium an der Humboldt-Universität B erwarb die Klägerin am 01.07.1987 das Diplom als Diplomlehrerin für intellektuell Geschädigte. Seit 1991 ist die Klägerin Mitglied des Sächsischen Lehrerverbandes.