LAG Chemnitz - Urteil vom 30.01.1996
5 Sa 996/95
Normen:
BGB § 630 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 829
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3405/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.01.1996 (5 Sa 996/95) - DRsp Nr. 1998/5834

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 996/95

DRsp Nr. 1998/5834

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Führung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt. 2. a) Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Lösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. b) Eine Krankheit darf im Zeugnis grundsätzlich nicht vermerkt werden, auch dann nicht, wenn sie den Kündigungsgrund bildet; eine Krankheit fällt nicht unter das Begriffspaar "Leistung und Führung". c) Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden nur dann unter "Dauer des Arbeitsverhältnisses" (ohne Hinweis auf die Krankheit) erwähnt, wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen, wenn sie also etwa die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen. d) Die Erwähnung der krankheitsbedingten Fehlzeiten als Beendigungsgrund ist bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze daher nicht zulässig (hier: nicht einmal 25 % der Gesamtarbeitszeit).

Normenkette:

BGB § 630 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Berichtigung des seitens des Beklagten unter dem 18.08.1994 erteilten qualifizierten Zeugnisses.