Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 01.09.1957 geborene Klägerin absolvierte von 1974 bis 1977 eine Fachschulausbildung am Institut für Lehrerbildung in ... Am 01.07.1977 erwarb sie mit dem Fachschulabschluß die Befähigung zur Arbeit als Heimerzieher sowie die Lehrbefähigung für Kunst und Körpererziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Heimerzieher" zu führen. Bis Februar 1982 arbeitete die Klägerin als Heimerzieherin.
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