Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung erlangt hat.
Die am 11.05.1938 geborene Klägerin war seit 01.09.1952 beim VEB ... und ... dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Zum 30.06.1993 ist die Klägerin aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung aus dem Betrieb der Beklagten, wo sie zuletzt als Güteprüferin beschäftigt war, ausgeschieden. Die Klägerin wird im Jahre 1998 rentenbezugsfähig sein.
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